Nach Auffassung der hier zitierten Entscheidung entsprechen die Pflichtangaben auf einer Webseite den Anforderungen an eine dauerhaften Datenträger im Sinne des § 8 VerbrKrG a. F. und § 2 III FernAbsG a. F., denn es ergibt sich daraus, dass nur gefordert wird, dass die Informationen klar, verständlich und erschließbar sind.
In einem solchen Falle wäre eine Internetbestellung via E-mail ohne physische, eigene Unterschrift wirksam. Zu entscheiden hatte das Gericht, ob eine Zeitschriftenbestellung per E-Mail wirksam ausgelöst wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Abonnement die Zeitschrift Bunte bestellt. Das Gericht sah die Angaben auf der Webseite als ausreichend an.
OLG München 29 U 4113/00 (nicht rechtskräftig) |