Surft ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz - durchaus 100 Stunden im Jahr - so rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Die fristlose Kündigung ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass das Surfen am Arbeitsplatz unzulässig ist. Erst wenn dem Arbeitnehmer zuvor ein Verbot ausgesprochen wurde und er gegen dieses Verbot trotz Abmahnung verstößt, ist eine Kündigung denkbar.
Urteil ArbG Wedel vom 04.09.2001, Az.: 5 C 4021/00 |